Donnerstag, 28. Juli 2016

Gerechte Unternehmensnachfolge in der Familie

"Gerechtigkeit bei Familiennachfolgen muss oft
relativ bleiben" (Andreas Schreiner)
Es ist auch am Ende wie immer, hat man mehrere Kinder, möchte man gerecht handeln. Doch gerade bei der Unternehmensnachfolge ist dies nicht so einfach, wenn ein Großteil des Vermögens im Unternehmen steckt.

Zudem entwickeln sich Kinder durchaus unterschiedlich, der eine ist zum Unternehmer und dann auch Nachfolger geboren, der andere genießt sein Leben lieber "geregelt" im Angestelltenverhältnis.

Nun soll es im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge sinnvollerweise an die Unternehmensübertragung und den steuermindernden Vermögensübertrag zu Lebzeiten gehen.

Haben die unternehmerisch tätigen Eltern z.Bsp. zwei Kinder, stellt sich die Frage, wer bekommt was und was ist dann gerecht?



Dabei gibt es viele Gedankengänge, einige können am Ende fatale Auswirkungen haben.

"Verschenkt" man z.Bsp.  den betrieblichen Grund/Boden nebst Immobilie an beide Kinder (Besitzgesellschaft), das andere Kind betreibt darauf das Unternehmen  alleine weiter (Betreibergesellschaft), so scheint dies gerecht. Die Miete/Pacht des Unternehmens fließt dann 50/50 beiden Kindern in der Besitzgesellschaft zu.

Nur was passiert, wenn einige Jahre später das Unternehmen (also eines der Kinder/Betreibergesellschaft) dringend investieren muss und Banken für die nötigen Kredite Sicherheiten wollen? Man stelle sich das im Angestelltenverhältnis entspannter lebende Kind, mittlerweile selber verheiratet, auch zwei Kinder vor, wenn es um die Zustimmung zur Eintragung einer Grundschuld geht - für ein Unternehmen, das ihm gar nicht gehört. "Mein Erbe ist in Gefahr, meine monatlichen Mieteinkünfte sind weg, wenn es nicht klappt"..., so oder so ähnlich dürfte innerhalb der Familie dann diskutiert werden, die Zustimmung zur Grundschuldeintragung unterbleibt, der Kredit wird zum Problem.

Fazit: Die Vermögensverteilung innerhalb der Nachfolge muss wirtschaftlich sinnvoll erfolgen, die reine Betrachtung zweier gleich hoher Schenkungswerte reicht hierbei nicht aus.

Es gibt eine Reihe sinnvoller Modellvarianten, die zur individuellen Situation der Familie passen müssen. Hierfür muss eine wirtschaftliche Analyse herangezogen werden, im Ergebnis steht nicht immer die zahlenmäßige Gerechtigkeit.

Gerne helfen wir Ihnen, Ihren individuellen Nachfolgeplan unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation zu erstellen, vereinbaren Sie zum Kennenlernen  einfach ein unverbindliches Vorgespräch in unserem Hause.

Unternehmen innerhalb der Familie übergeben - "Rente" gesichert?

Das Unternehmen soll übergeben werden, die nachfolgende Generation soll sowohl von dessen Erträgen leben, aber auch noch genug "Luft" für Investitionen und die erforderliche Liquidität haben. Das will vorher geplant sein.

Die wirtschaftliche Situation in jeder Familie ist eine andere, in der einen sind die Senioren vermögend genug und verfügen über regelmäßige Einkünfte aus Renten, Mieterträgen usw. und haben eine solide Kapitalbasis. In anderen Familien ist ein Großteil des Vermögens im Unternehmen gebunden, da ist evtl. noch das Eigenheim der Senioren und einige Rücklagen, nur die Renteneinkünfte sind eher knapp.

Hier stellt sich die Frage, ob und auf welchem Wege im Zuge der Übergabe die Altersabsicherung der Senioren gelingen kann. Zu prüfen ist - je nach Übertragungsmodell - ob die Nachfolgergeneration wirtschaftlich dauerhaft in der Lage sein wird, eine sog. dauernde Last oder Leibrente für die Senioren zu erwirtschaften oder das Unternehmen besser an die Nachfolger verkauft wird, so dass z.Bsp. über ein ratierliches Verkäuferdarlehen der Kaufpreis monatlich "abgestottert" wird und die Altersvorsorge damit zu sichern ist.

Noch problematischer kann es werden, wenn die Nachfolgergeneration zusätzliche Belastungen für Ausgleichszahlungen an Geschwister aufbringen muss (Gerechtigkeitsgedanke).

Jede familiäre und unternehmerische Ausgangslage ist eine andere, so dass guter Rat im Vorfeld gar nicht teuer, sondern wichtig ist, v.a. wenn die eigene Altersvorsorge vom Erfolg der nachfolgenden Generation abhängig ist. Man stelle sich vor, es kommt eine Unternehmenskrise oder der Junior hat im wachsenden Unternehmen keinen Ehevertrag und steht vor der Scheidung - die Altersvorsorge dürfte dann kippen...!

Gerne helfen wir Ihnen, Ihren individuellen Nachfolgeplan unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation zu erstellen, vereinbaren Sie zum Kennenlernen  einfach ein unverbindliches Vorgespräch in unserem Hause.

Mittwoch, 27. Juli 2016

Warum überhaupt eine Unternehmensbewertung?

Eigentlich ist es doch einfach, einer will kaufen, der andere verkauft. Über den Wert eines Unternehmens kann man sich auf verschiedenste Arten einen Überblick verschaffen, im Extremfall reicht "das Bauchgefühl".

Doch es gibt durchaus auch gute Gründe für eine Bewertung, ob Verkauf innerhalb der Familie oder an Externe. Bei Familiennachfolgen via Verkauf sollte eine Unternehmensbewertung den Wert zum Kaufzeitpunkt bestätigen. Nicht wenige Finanzämter behaupten, die zwischen Vater und Sohn vereinbarten Kaufpreise seien bewusst zu niedrig gehalten und seien eine "verdeckte Schenkung". Gut, wenn man mit einem ordnungsgemäß erstellten Gutachten das Gegenteil belegen kann.

Beim Unternehmenserwerb an Dritte spielen aber noch andere Aspekte eine Rolle, der Verkäufer/Käufer sollte den "marktgerechten" Preis seines Unternehmens kennen. Hierfür ist die Wahl des richtigen Bewertungsverfahrens und die Erfahrung des Gutachters wesentlich, denn eine Unternehmensbewertung kann trotz Wahl des gleichen Verfahrens bei fünf verschiedenen, seriösen Gutachtern anders ausfallen. Zudem ist es gut zu wissen, wie die Preisspanne im Verhandlungsfalle aussieht.

Abgesehen von der abschließenden Bewertung sollte beim Unternehmenskauf von "Familienexternen" eine "Due Diligence" erfolgen, das Unternehmen sollte äug Herz und Nieren betriebswirtschaftlich und technologisch sowie auch hinsichtlich rechtlicher Verknüpfungen geprüft werden, das beeinflusst den Unternehmenswert maßgeblich!

Gerne beraten wir zum Thema und erstellen Bewertungen und unterstützen im Bereich der "Due dilligence".

Aktuell: Steuerliche Folgen bei Betriebsübergabe - Reform der Erbschafts-/Schenkungssteuer

Bis 30.6.2016 galt das "alte Recht" im Bereich der Schenkungssteuer, wodurch kleine Unternehmen i.d.R. praktisch bis zu einem Unternehmenswert i.H.v. rd. 1 Mio. steuerfrei im Zuge einer einer vorgezogenen Erbfolge an Kinder "verschenkt" werden konnten.

Möglich war dies durch pauschale "Verschonungsregeln" (Steuerbefreiung von 85% bzw. 100%) für Unternehmen bis zu 20 Mitarbeitern, ohne das hierfür die "Lohnsummenregelung" (Arbeitsplatzerhalt) galt. Dies ändert sich nun, die großzügige Regelung gilt nur noch für Kleinbetriebe mit bis zu 5 Mitarbeitern.


Das Bundesverfassungsgericht hatte schon 2014 Nachbesserungen vom Gesetzgeber verlangt. Die Regierungskoalition hatte sich dann nach einigem "Hin und Her" auf einem Kompromiss geeinigt, der ab 1.7.2016 rückwirkend gelten soll. Aufgrund von auch rechtlichen sowie politischen Bedenken wird nun allerdings wohl bis Herbst 2016 am Reformentwurf "nachjustiert", damit das Gesetz dann auch den Bundesrat passieren kann.

Was soll sich ändern?



  • Größere Betriebe müssen nunmehr die Lohnsummenregelung erfüllen, bis zu einem Unternehmenswert i.H.v. 26 Mio. EUR geht dies noch pauschal, danach erfolgt eine individuelle Bedarfsprüfung  (unter Einbeziehung des Privatvermögens) bzw. kommt wahlweise ein Abschlagsmodell in Betracht. Diese Abschläge verringern sich bei steigendem Unternehmensvermögen, so dass ab 90 Mio. EUR die Verschonung komplett entfällt.



  • Die Berücksichtigung von steuerlich grundsätzlich nicht begünstigten Verwaltungsvermögen (nicht betrieblich genutztes Vermögen, z.Bsp. an Dritte vermietetes Vermögen, eine Gemäldesammlung, privates Bargeld usw.) ) ist neu geregelt, nur noch Verwaltungsvermögen bis zur Höhe von 10% des übersteigenden Wertes des begünstigten Betriebsvermögens bleiben hier begünstigt. Finanzmittel (Guthaben, Forderungen, etc.) bleiben bis zu 15% begünstigt. Sollte das nicht begünstige Verwaltungsvermögen das Betriebsvermögen um mehr als 90% überschreiten (überwiegend sehr große Privatvermögen), entfällt die Versschonung ganz.



  • Begünstigt werden jedoch geerbte Privatmittel, wenn sie binnen 2 Jahren in das Unternehmen fließen. Für bestimmte Familienunternehmen sollen weitere Erleichterungen sowie ein 30%iger Bewertungsabschlag bei der Unternehmensbewertung gelten (wenn zwei Jahre vor und 20 Jahre nach Erbschaft oder Schenkung kein Börsengang und Entnahme und Ausschüttung von Gewinnen sowie Einschränkung von Anteilverkäufen)



  • Zudem ist geplant, das Erwerber (von Todes wegen) eine 10 - jährige zinslose Stundung für begünstigtes Betriebsvermögen erhalten, das heißt, fällt die Steuer an, wird sie gestundet.

Fazit - halb so schlimm?

Es gibt im Gesetzentwurf somit auch  wieder Vorteile und "Auswege". Rd. 99 % der deutschen Unternehmen dürften wohl unter einem Wert von 26 Mio. EUR "landen". Bedenkt man, dass zum einen zur Wertermittlung nur noch der 10-12,5-fache Jahresgewinn herangezogen wird (bisher das 18-fache) und das bis zu 30% Bewertungsabschlag leicht möglich sind, wird dies plausibel.

Sollten die "geerbten" Familienbetriebe  dann doch zu Steuerzahlungen führen, greift die zinslose Stundung über 10 Jahre.


Wir berichten weiter...



Gefördertes Projekt - Unternehmensnachfolge im Familienbereich richtig planen

Ein Unternehmen zu gründen ist noch vergleichsweise einfach und wurde so manches Mal "aus dem Bauch entschieden"! Doch was ist, wenn das Unternehmen über lange Jahre erfolgreich etabliert wurde und die Nachfolge im Familienbereich ansteht?

Hier wird es ungleich komplizierter und riskanter "aus dem Bauch" zu entscheiden oder eine nur "steueroptimale Lösung" zu suchen, da jeder vermeintliche Vorteil schnell zu einem erheblichen Nachteil an anderer Stelle gereichen kann.

Die Politik hat das Problem erkannt und neue Förderrichtlinien geschaffen.

Wir bieten daher ab 1.2.2016 das Projekt 


"Unternehmensnachfolge im Familienbereich an"

Der Eigenanteil beträgt aufwandsabhängig pro Unternehmen bis 20 Mitarbeitern aus den neuen Bundesländern  ab EUR 600,- (alte Länder/Berlin EUR 1.500,-).Ein verbindliches Projektangebot erfolgt nach einem unverbindlichem Erstgespräch in unserem Hause.


Was beinhaltet das Projekt?

  • Unterstützung bei der vorangehenden Beantragung des Zuschusses (80% neue Länder/50% alte Länder/Berlin) auf Wunsch vor Projektbeginn;
  • Analyse der betriebswirtschaftlichen Ausgangssituation (Familienstruktur, Finanzierungsstruktur, Rentabilität, Übergabewünsche, Rahmenbedingungen, etc.);
  • Erster Beratungstermin vor Ort im Unternehmen, Diskussion/Beratung zur Übergabekonzeption (Chancen/Risiken, Modelle, etc.);
  • Erstellung einer strategischen Nachfolgekonzeption (Status, Abbildung der Nachfolgelösung, Darstellung/Definition erbrechtlicher und steuerlicher Problembereiche, Abbildung der Rentabilität des Nachfolgemodells, finanzierungstechnische Hinweise/ggfs. Förderung, etc.);
  • Zweiter Beratungstermin: Diskussion/Abstimmung der Ergebnisse;
  • Dritter Beratungstermin: Gemeinsame Gesprächsrunde mit allen Beteiligten, Steuerberater und Jurist zur abschließenden Klärung des Nachfolgemodells.

Gerne beantworten wir alle Fragen zum Projekt sowie der Förderung, gerne fernmündlich oder im persönlichen Gesprächstermin in unserem Hause, hier zu unseren Kontaktdaten...

Der Notfallplan - Was ist wenn der Chef plötzlich ausfällt?



Ein Szenario, das viele Unternehmer gerne verdrängen. Stelle man sich vor, man verunglückt schwer und ist monatelang komplett "außer Gefecht" und unfähig zu kommunizieren oder hat das Pech, "im falschen Flugzeug" gesessen zu haben. Keine schöne Vorstellung und sicher keine motivierende Einleitung für einen Text, der doch gelesen werden soll...

Dennoch, mit einigen Vorkehrungen schläft es sich ruhiger, letztendlich will man weder seine Familie noch sein Unternehmen führungslos und damit "in schwerer See" wissen, wenn man nicht mehr handeln kann.

Einfach nur mit Unterschriftsvollmachten arbeiten reicht hier nicht, es sollte der berühmte "Notfallkoffer" erstellt werden, es darf auch ein Safe sein, aber i.W. sollte alles an einem (!) bestimmten Platz auffindbar und den Beteiligten bekannt sein.

Zu klären ist auch, wer das Unternehmen "im Falle eines Falles" führt. Bei mittleren Unternehmen sollte über die Einrichtung eines Beirates nachgedacht werden, der das Unternehmen aus der Beiratstätigkeit kennt (z.Bsp. betriebswirtschaftlich versierte Vertrauenspersonen, Unternehmens- und Steuerberater, ggfs. Hausjurist, etc.) und die übergangsweise Unternehmensführung berät.

Folgende Inhalte sollten - je nach individueller Situation - in den Notfallkoffer gehören:

  •        Verträge und behördliche Unterlagen, Versicherungspolicen
  •        (Handlungs-)Vollmachten, Testament, Schlüssel, Zugangscodes, Pin-Nummern

Das Problem mit dem Ehevertrag in der Unternehmensnachfolge


Ob Nachfolge im Familienbereich oder auch der Unternehmenserwerb, es handeln Menschen und übernehmen unternehmerische Verantwortung.

Im Fokus steht hierbei, das Unternehmen zu erhalten, zu entwickeln und nach außen und innen abzusichern.

Hierzu gehört auch die Absicherung ggü. dem eigenen Ehepartner. Gerade wenn die Liebe groß und unverbrüchlich scheint, gilt es, hierüber rechtzeitig zu reden. Die Frage, "Was ist im Falle einer Scheidung" ist im Vorfeld zu klären.

Verliebte sollten das "Ende der Liebe" regeln


Zum Zeitpunkt der Eheschließung gilt - wenn nichts anderes geregelt ist - die gesetzliche Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, jeder Ehepartner bringt sein "Vermögen" ein und behält es zum selben Wert auch im Falle der Trennung. Geteilt wird jedoch der "Zugewinn". Hier liegt die Crux, eine Unternehmensbeteiligung oder ein Unternehmen kann bei Übernahme/Erwerb einen Wert von TEUR 200 besessen haben, 10 Jahre später ist das florierende Unternehmen aber u.U. schon 1 Mio. EUR wert. Kommt es dann zu Trennung, besteht ein zu teilender Zugewinn von TEUR 800. Im Falle einer Ehescheidung haben die Anwälte viel Freude daran, den Zugewinnausgleich in Höhe von TEUR 400 - meist sehr erfolgreich - einzuklagen und den vor Gericht erworbenen Titel zu vollstrecken. Der unternehmerisch tätige Ehepartner muss dann sehen, wie er TEUR 400 aus der Liquidität schöpfen oder diesen Betrag finanzieren kann. Hieran sind nicht wenige Unternehmen in die Knie gegangen. Bei Nachfolgen im Familienbereich sollte die "übergebende Generation" unbedingt  mit den Nachfolgern über das Thema reden, da nicht selten die Altersabsicherung an das Unternehmen geknüpft ist.

Alternativen rechtzeitig planen - Nachfolgeplan


Die Alternative besteht in der Vereinbarung der strikten Gütertrennung oder einer modifizierten Zugewinngemeinschaft, Letztere regelt im Vorfeld, welcher Zugewinn ggfs. zu teilen ist oder außen vor bleibt. Hierbei sind jedoch eine Reihe sehr wesentlicher Detailfragen zu beachten, damit das erhoffte Ziel bei dieser ehevertraglichen Vereinbarung erreicht wird. Dies sollte im Rahmen einer Analyse der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Beteiligten, der Familie und des Unternehmens erfolgen. Auf dieser Basis können dann auch weitergehende Fragen zum nachehelichen Unterhalt u.v.m. geregelt werden. Idealerweise geschieht dies im sogenannten "Nachfolgeplan" bei Familiennachfolgen oder bei der Beratung zum Unternehmenserwerb.

Gerne helfen wir Ihnen, eine Ihrer Situation angemessene Lösung aus wirtschaftlicher vorzubereiten, vereinbaren Sie einfach einen Termin mit uns.

Dienstag, 26. Juli 2016

Unternehmensnachfolge in der Familie : Verschenken - aber richtig!

Mit "warmen Händen" verschenken soll gemäß einer alten Weisheit besser sein. Das stimmt sogar meist und nicht nur, weil der Schenkende noch den Dank entnehmen kann.

Dennoch gerade beim Schenken lauern Fallen und Probleme.

Jede Familie ist einzigartig, in der einen gibt es nur ein Kind, in der nächsten mehrere und wiederum in anderen sogar unerwartet mehrere Kinder, z.Bsp. voreheliche Sprösslinge, manchmal kommen diese nach langer "Funkstille" - oft seit Geburt - ganz plötzlich auf "Mama und Papa" zu, gerade wenn es etwas "zu erben" gibt.

Erben? Wir sprechen doch über Schenken, da kann doch jeder machen was er will? Vom Prinzip richtig, dennoch richtet sich das Schenken, hier vorweggenommene Erbfolge, nach dem Erbrecht.

"Verschenken ist nicht so leicht"
Zu bedenken sind die nicht nur die "gerechte Verteilung" an mehrere Kinder (was ist "gerecht", wer bekommt wann was, wer führt das Unternehmen weiter, usw.?), sondern auch steuerrechtliche Auswirkungen. So gibt es Freibeträge für Schenkungen (z.Bsp. TEUR 400 an Kinder alle 10 Jahre), bei der vorweggenommenen Erbfolge/Übertragungen von Unternehmen sog. (Steuer-) Verschonungsmodelle, die kleinen und mittleren Unternehmen i.d.R. eine steuerfreie Übertragung ermöglichen.

Auch soll das "Geschenk" wirtschaftlich sein, d.h. das Unternehmen muss den Beschenkten ernähren, ggfs. die Altersabsicherung des Schenkenden sichern und dann noch rentabel und liquide bleiben, wenn es um  Investitionen geht, oft gerade bei kleineren Unternehmen ein Widerspruch.

Was ist gerecht?


Zudem wünschen Eltern sich "Gerechtigkeit" bei der vorzeitigen Erbfolge, doch was ist gerecht? Bekommt eines der Kinder das Unternehmen zur Fortführung, das andere Kind eine Immobilie, so stellt sich die Frage, ob die Verteilung gerecht ist, selbst wenn eine Bewertung der Firma und der Immobilie auf den gleichen Wert käme. Letztendlich muss der Jungunternehmer für seine Erträge hart arbeiten, für Kredite haften usw., während das andere Kind seinem Angestelltenverhältnis "in Ruhe" nachgehen kann und die Erträge aus der Immobilie genießt.

Pflichtteil - Ungeliebte Erben loswerden?


Oft hat die Schenkung zu Lebzeiten noch einen weiteren Hintergrund, "ungeliebte Erben in spe", i.d.R. voreheliche Kinder, sollen am Erbe nicht partizipieren.

Aber auch dieses "Modell" hat Tücken". So steht jedem (!) Erben sein Pflichtteil am Erbe per Gesetz zu, hier die Hälfte des gesetzlichen Erbes. Enterben hat also eine klare Grenze, und diese heißt 50%!

Also schnell verschenkt, scheint die Lösung, wo nichts zu vererben ist, kein Pflichtteil, so die Annahme! Leider falsch, auch hier sagt der Gesetzgeber, wo es lang geht. Wird zu Lebzeiten innerhalb der Familie verschenkt, besteht immer noch der Pflichtteilsanspruch! Nur schmilzt dieser binnen 10 Jahren nach Schenkung um je 1/10 pro Jahr ab. Verstirbt der Schenkende nach nur zwei Jahren ab Schenkung, bleiben immer noch 80% "Erbmasse", auf die an unerwartete Miterben ihren Pflichtteil beanspruchen und mit ihren Anwälten auch durchsetzen werden. Nicht nur für ein Unternehmen eine Katastrophe, auch Immobilienerben müssen sehen, wie sie den Erbanspruch finanzieren.

Strategie "Überleben"?


Die Strategie heißt also, rechtzeitig verschenken und 10 Jahre überleben, dann gehen Pflichtteilsberechtigte wohl leer aus. Doch auch hier ist Vorsicht geboten, nicht selten wird für die Altersabsicherung ein Nießbrauch auf Immobilienvermögen vereinbart, dieser hemmt das "Abschmelzen" mit der 10-Jahresfrist komplett!

Alternativen?


Alternativen können der Verkauf innerhalb der Familie zu "marktgerechten" Preisen sein, ggfs. finanziert durch eine Bank oder das Verkäuferdarlehen. Letzteres kann zur Altersabsicherung herhalten. Verstirbt ein Schenkender und es bestehen Restansprüche aus dem Darlehen, gehen diese wieder in die Erbmasse ein, das Rechnen beginnt zwar von neuem, aber wirtschaftlich ist alles kalkulierbar.

Obige Ausführungen sind nur ein "sehr lockerer" Überblick zum Thema, auch sind diese Ausführungen nicht vollständig bzw. ein "bücherfüllendes" Thema mit betriebswirtschaftlichen, steuerlichen, erb- und eherechtlichen zusammenhängen.

Gerne helfen wir Ihnen, eine Ihrer Situation angemessene Lösung zu entwerfen, vereinbaren Sie einfach einen Termin mit uns.